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KFZ Geschwindigkeitsübertretung Messverfahren

Messgeräte / Allgemeines

Amtliche Messverfahren für Geschwindigkeit und Abstand im Bundesgebiet:

Für die Durchführung von amtlichen Messungen im Straßenverkehr durch die Polizei oder Kommunen werden zahlreiche Messverfahren in unterschiedlichen Ausführungen verwendet.

Einige ausgewählte Messverfahren sollen hier in kurzer und verständlicher Form vorgestellt werden, weil diese den gerätetechnischen Kern der Verkehrsüberwachung darstellen. Weiterhin ist beschrieben, was von der Messung „erlebt“ wird, also ob es blitzt und welche Fehlermöglichkeiten auftreten können.

Lichtschrankenmessverfahren

Radarmessverfahren

Lasermessverfahren

Stationäre Messverfahren

Mobile Messverfahren

radaranlage
Abbildung 1: Messgerät „Vitronic PoliScanspeed“ im Einsatz (Bild von Olaf Neidel)


Allgemeines:

Grundsätzlich kann die Aussage getroffen werden, dass die angewandten Messverfahren technisch ausgereift sind. Jedoch unterscheiden sich die einzelnen Messverfahren sehr deutlich im Umfang des sogenannten Sachbeweises.
Das heißt, dass zum Beispiel bei Lichtschranken- und Radarmessverfahren ein aussagekräftiges Bild, bei Messungen durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug eine umfangreiche Videosequenz gefertigt wird, jedoch steht dem bei Messungen mit Handlasermessgeräten nur die Zeugenaussage des Messbeamten gegenüber, da bei diesen Messverfahren kein Bild- oder Videobeweis erstellt wird.
Insofern unterscheidet sich demnach auch zwischen den einzelnen Messverfahren die Vorgehensweise bei der Rekonstruktion der jeweiligen Messung durch den Sachverständigen.

Weiterhin unterliegt jedes eingesetzte Messgerät der Eichpflicht. Daraus wurde im Hinblick auf das in Deutschland bestehende Eichgesetz dort der § 25 verfasst, der besagt, dass es verboten ist, ein nicht geeichtes Messgerät für die Durchführung von amtlicher Verkehrsüberwachung einzusetzen.
An dieser Stelle ist es wichtig, zu betonen, dass die jeweilige Eichgültigkeit des Messgerätes in der Verfahrensakte nicht nur durch einen Eichschein nachgewiesen werden muss, sondern dass der Messbeamte auch sicherstellen konnte, dass die entsprechenden Eichsiegel am Tattag, also am Tag der Messung, unversehrt waren.
Insofern ist auf eine gültige Eichung besonderer Wert zu legen.

Insgesamt ist eine Messung nur verwertbar, wenn der Messbeamte die Forderungen der Zulassung des Messgerätes und die Bedienungsanleitung strikt eingehalten hat, so dass immer eine eindeutige und zweifelsfreie Messwertzuordnung zum fotografierten oder angehaltenem Fahrzeug möglich ist.
Erfahrungsgemäß werden von den Messbeamten diese Forderungen häufiger nicht eingehalten oder nicht in der gewünschten Form umgesetzt, so dass sich hier die Möglichkeit des Einspruchs gegen das jeweilige Verfahren ergibt, um durch die Arbeit des Sachverständigen mögliche Verstöße gegen die Bedienungsanleitung aufzudecken.
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